Rebhausgemeinschaft Watt
Vorstand
Der Verein ‚Rebhausgemeinschaft Watt‘ setzt sich seit 1977 für den Unterhalt und die Erhaltung des Rebhüsli Watt ein und ist wie folgt organisiert:
Zweck des Vereins und Zeichnungsberechtigung des Vorstandes
Auszug aus den Statuten-2019:
Art. 3 Zweck
1 Zweck des Vereins ist die Erstellung und Unterhaltung eines Rebhauses im Rebberg Watt.
2 Der Verein kann Massnahmen unterstützen, die der Vermarktung des Rebhauses und der Produkte des Rebberges dienen.
3 Der Verein kann Massnahmen unterstützen, die dem Erhalt und der Pflege der Kultur des Ortsteils Watt dienen.
4 Die Erbringung von geldwerten Vorteilen durch den Verein zugunsten der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 28 Zeichnungsberechtigung
1 Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder.
2 Die Einzelunterschrift des Präsidenten ist ausreichend für das Eingehen von
a) jährlich wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu CHF 1‘000.–,
b) einmaligen Verpflichtungen bis zu CHF 4‘000.–.
Art. 29 Haftung des Vorstands
1 Der Verein arbeitet auf ehrenamtlicher Basis.
2 Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Watter Kulturkommission
Dem Verein ‚Rebhausgemeinschaft Watt‘ ist die ‚Watter Kulturkommission‘, welche über eine eigene interne Organisation verfügt, angegliedert.